Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2006 – 18 Sa 28/06Zitiert von 1
- BAG, 24.11.2011 – 2 AZR 429/10Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist - Kündigungsschutz in der ElternzeitZitiert von 40
- VG Köln, 11.09.2018 – 7 K 14218/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 04.03.2020 – 18 Sa 1443/15Zitiert von 2
- BAG, 08.11.2007 – 2 AZR 425/06Zitiert von 6
- LAG Hamm, 19.11.2009 – 8 Sa 771/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2024 – 7 L 1433/24
- BAG, 01.10.2020 – 2 AZR 247/20Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"Zitiert von 9
- VG Köln, 17.12.2019 – 7 K 4083/18
116 Entscheidungen zu § 88 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/88#abs-1 (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/88#abs-2 (2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.